1. Allgemein
Die Verwertungsrechte für Sprachaufnahmen werden erst nach vollständiger Zahlung übertragen. Aufnahmen selbst können nicht erworben werden, denn Eigentum und Copyright werden nicht übertragen.
Mit dem Verwertungsrecht wird die Lizenz erworben, die Sprachaufnahme für den angegebenen Zweck und Zeitraum zu verwenden. Werden die Aufnahmen – oder Teile davon – darüber hinaus verwendet, wird
ein neues Buyout, entsprechend der aktuellen VOICE Liste fällig.
2. Exklusivität
Die Abgeltung der Sprachaufnahme begründet keinen Konkurrenzausschluss. Totale Exklusivität (z. B. keine andere Werbung für einen bestimmten Zeitraum) oder Teilexklusivität (z. B. keine andere
Kaffeewerbung für einen bestimmten Zeitraum) kann jedoch im Einzelfall und gegen ein auszuhandelndes Zusatzhonorar vereinbart werden. Die (Teil-)Exklusivitätsvereinbarung bedarf der Textform.
3. Fernseh- und Hörfunkbeiträge
Es gelten nicht automatisch die AGB der Rundfunk- und Fernsehanstalten. Maßgeblich ist die Individualabrede der Parteien. Sofern keine einzelvertragliche Regelung getroffen wurde, gelten die
nachstehenden Bedingungen sinngemäß.
4. Werbelayouts (Funk-, TV-, Kino- und Online-Layouts)
Mit der Bezahlung eines Layouts erhält der Auftraggeber das Recht, die Sprachaufnahme für Präsentationen und Markttests zu verwenden. Im Layout-Stadium ist es dem Auftraggeber ferner gestattet,
eine beliebige Anzahl von Motiven aus dem Sprachmaterial zu erstellen. Die Layouts dürfen jedoch keinesfalls ausgestrahlt oder im Internet ausgeliefert oder anderweitig einer breiten
Öffentlichkeit z. B. zu Werbe-, Informations- oder Verkaufszwecken zugänglich gemacht werden. Für den Fall der Ausstrahlung – oder teilweisen Nutzung – ist zusätzlich ein Verwertungshonorar
fällig.
5. Reine Werbespots (Funk-, TV-, Kino- und Internet-Werbefilme)
5.1. Mit der Bezahlung eines Spots erhält der Auftraggeber das Recht zur Ausstrahlung des jeweiligen Spots im vereinbarten Medium, soweit nicht anders
vereinbart, beschränkt auf Österreich für die Dauer eines Jahres. Das Verwertungsrecht gilt ab Erstausstrahlung. Wird der Zeitpunkt der Erstausstrahlung nicht genannt, gilt das Aufnahmedatum.
5.2. Mit den Ausstrahlungsrechten für Österreich erhält der Auftraggeber auch das Recht zur Ausstrahlung in denjenigen europaweit zu empfangenden Sendern, die ihren Sitz in Österreich haben. Für jedes weitere Land (z.B. BRD etc.), wird ein weiteres Verwertungshonorar jeweils für das entsprechende Medium fällig. Verwendet der Auftraggeber einen Spot oder Teile davon zur Herstellung eines anderen/neuen Spots, so wird jeweils ein weiteres Verwertungshonorar fällig; gleiches gilt für den Wechsel des Mediums, z. B. wenn aus einem Funkspot (oder Teilen daraus) ein Kinospot wird.
5.3. Entsprechendes gilt für die Ausstrahlung von sogenannten Sales-Videos, Industrie- und Messefilmen, Ladenfunk (POS) etc., wenn diese über ein anderes Medium werblich ausgestrahlt werden. Bei der Produktion und Verbreitung von Videos und anderen Multimediaanwendungen, die zum Kauf angeboten oder zu Werbezwecken eingesetzt werden, sind zusätzlich – abhängig von der Auflagenhöhe – gesonderte Verwertungshonorare fällig. Dies gilt auch für Streaming-Auslieferungen.
5.4. Eine Sonderstellung haben nur die Hörfunkspots für Lokalsender: Hier ist das Honorar günstiger, da das Ausstrahlungsgebiet strikt beschränkt ist. Ein Lokalfunkspot deckt die Ausstrahlung in beliebig vielen Sendern eines einzigen Lokalbereichs bzw. eine Region mit einem Einzugsgebiet von max. 1 Mio. Einwohner ab. Oder es sind sendereigene Werbeproduktionen, die ausschließlich auf ebendiesem Sender laufen.
6. Honorare
6.1. Für die Höhe der einzelnen Honorare gilt, soweit nicht anders vereinbart, die jeweils aktuelle Preisliste des Sprecherverbandes VOICE, die
jederzeit auf der Website des Sprecherverbandes abrufbar ist.
6.2. Die vom Sprecher gestellte Rechnung ist sofort abzugsfrei zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug werden ab dem 15.Tag Verzugszinsen von 1% per Monat fällig.
6.3. Für den Fall, dass ein Produktionstermin vom Auftraggeber nicht eingehalten werden kann, so wird ein Ausfallhonorar in Höhe von 350,- € zur Zahlung fällig; es sei denn, der Auftraggeber sagt die Produktion mindestens 24 Stunden (werktags Mo.-Fr.) vor dem vereinbarten Termin, ab. Kann Stefan Wancura einen verabredeten Produktionstermin aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, wie z. B. Krankheit oder höhere Gewalt, deren Nachweis er auf Anforderung erbringen muss, nicht einhalten, so haftet er nicht für etwa damit verbundene Kosten des Auftraggebers.
6.4. Auch die Terminvereinbarung mit dem Aufnahmestudio gilt als Auftrag des Auftraggebers.
6.5. Von Stefan Wancura zu vertretende Fehler (z. B. Aussprachefehler) müssen innerhalb von 14 Tagen nach der Abnahme gemeldet werden. Innerhalb dieser Frist werden Korrekturen kostenfrei durchgeführt. Nach Ablauf von 14 Tagen wird dem Auftraggeber bei Korrekturen ein Honorar von 50% des Auftragswertes für eine Neuaufnahme berechnet.
6.6. Wurde eine Sprachaufnahme durch den persönlich anwesenden bzw. direkt zugeschalteten Auftraggeber oder durch eine von ihm beauftragte Person abgenommen, können nach dieser Abnahme keine Mängelrügen mehr erhoben werden. In einem solchen Fall gilt eine Korrektur der ursprünglichen Aufnahme als neu zu honorierende Aufnahme.
6.7. Muss ein Text nach Aufnahme aufgrund von Textänderungen neu aufgenommen werden, gilt dies ebenfalls als neu zu honorierende Aufnahme.
7. Informationspflicht
7.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Stefan Wancura vor der ersten Ausstrahlung bzw. Nutzung mitzuteilen, wann eine Sprachaufnahme
(Layout oder Spot), sei es im Original oder in abgeänderter Form, mittels des ursprünglich vereinbarten oder eines anderen Mediums oder mit anderen Parametern genutzt wird. Sollte der
Auftraggeber diese Informationen in begründeten Ausnahmefällen nicht rechtzeitig geben können, muss er diese in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen nach der Erstausstrahlung nachreichen.
7.2. Kommt der Auftraggeber dieser Informationspflicht nicht fristgemäß nach, so kann Stefan Wancura 1% Zinsen pro Monat aus dem Rechnungsbetrag für die Zeitspanne verlangen, die zwischen dem Zeitpunkt, an dem die Information fällig war, und dem Tag, an dem Stefan Wancura von der Nutzung erfährt, vergangen ist. Das Recht, im Falle des Zahlungsverzuges nach Rechnungserteilung, Verzugszinsen zu verlangen, bleibt davon unberührt.
8. Weitergabe an Dritte und Nutzung für KI
Grundsätzlich ausgeschlossen, soweit nicht anders vereinbart, ist die Nutzung jeglicher Sprachaufnahmen zu Trainingszwecken für KI Programme sowie die Weitergabe oder der Verkauf der Aufnahmen an Dritte, nicht an der Produktion beteiligte, insbesondere zur Nutzung im Zusammenhang mit KI Programmen oder Algorythmen.
9. Vertragsverletzung
Im Falle eines Verstoßes gegen die Informationspflicht oder bei Verwendung oder Verbreitung einer Sprachaufnahme, eines Layouts oder Spots entgegen der Vereinbarung, z.B. über den vereinbarten
Zeitraum, Bereich oder das vereinbarte Medium hinaus, verpflichtet sich der Auftraggeber – unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung des entsprechenden Verwertungshonorars – für jeden Fall der
Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Annahme des Fortsetzungszusammenhangs, eine Vertragsstrafe in Höhe des 3-fachen Honorars an Stefan Wancura zu zahlen. In gleichem Maße haftet der
Auftraggeber für Verstöße, die von auf seine Veranlassung an der Produktion beteiligten Dritten verursacht werden.
10. Haftung
Stefan Wancura haftet nicht für den Inhalt der Produktionen.
11. Geltung der AGB
Die vorstehenden AGB gelten mit Auftragsvergabe an Stefan Wancura als vereinbart, im Übrigen gelten nicht automatisch die AGB des Auftraggebers. Für die jeweiligen Layouts und/oder
Verwertungen gelten die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Definitionen & Konditionen der VOICE-Gagenliste.
12. Anzuwendendes Recht / Gerichtsstand
Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Republik Österreich. Gerichtsstand ist der Wohnsitz von Stefan Wancura.
13. Schlussbestimmung
Sollte eine Klausel in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder
Vereinbarungen nicht berührt.
Die AGB orientieren sich aufgrund der Mitgliedschaft an den branchenüblichen Empfehlungen des österreichischen Sprecherverbandes VOICE